- Nachlieferungspflicht
- Verpflichtung des Verkäufers beim ⇡ Kaufvertrag zur Lieferung einer Ersatzsache an Stelle der gelieferten mangelhaften Ware. Der Verkäufer hat die erforderlichen Kosten (z.B. für die Ersatzware und den Transport) zu tragen (§ 439 II BGB).- Vgl. auch ⇡ Nacherfüllung.
Lexikon der Economics. 2013.